Nicht antragsberechtigt / förderfähig sind unabhängig vom Investitionsbedarf u.a.:

  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung;
  • Gemeinnützige Unternehmen;
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen;
  • Unternehmen in Gründung;
  • Vereine;
  • Stiftungen;
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014).