Nicht antragsberechtigt / förderfähig sind unabhängig vom Investitionsbedarf u.a.:
- Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung;
- Gemeinnützige Unternehmen;
- Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen;
- Unternehmen in Gründung;
- Vereine;
- Stiftungen;
- Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014).